Im Coaching und in der Lebens- und Sozialberatung (LSB) ist die Verschwiegenheitspflicht ein entscheidendes Thema. Sie bildet die Grundlage für ein vertrauensvolles Beratungsverhältnis und sichert die Integrität der Beratung. Doch wie genau ist die Rechtslage in Österreich, und welche ethischen Richtlinien sollten Berater*innen und Coaches beachten?
Gesetzliche Grundlagen der Verschwiegenheitspflicht
In Österreich ist die Lebens- und Sozialberatung ein reglementiertes Gewerbe und unterliegt den Bestimmungen der Gewerbeordnung. Coaches, die im Bereich der LSB oder als verwandte Berater*innen tätig sind, fallen ebenfalls unter diese Regelungen. Zu den wesentlichen gesetzlichen Grundlagen gehören:
§ 119 Gewerbeordnung (GewO): Die Verschwiegenheitspflicht ist in der GewO festgelegt und verpflichtet Lebens- und Sozialberater*innen, alle im Rahmen ihrer Tätigkeit erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe ist nur erlaubt, wenn die Informationen vollständig anonymisiert sind oder eine ausdrückliche Einwilligung des Klienten vorliegt.
Quelle: RIS - Gewerbeordnung
Schweigepflichtsentbindung: In bestimmten Fällen, wie beispielsweise bei der Supervision, ist eine ausdrückliche Einwilligung der Klient*innen erforderlich, wenn personenbezogene Daten besprochen werden. Ohne eine solche Einwilligung wäre jede Weitergabe eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht.
Ethikrichtlinien für Coaches und Lebens- und Sozialberater*innen
Neben den gesetzlichen Vorschriften gibt es berufsständische Ethikrichtlinien, die von den Berufsverbänden vorgegeben werden. Die Standesvertretung der Lebens- und Sozialberater*innen der WKO (Wirtschaftskammer Österreich) hat Richtlinien entwickelt, die den verantwortungsvollen Umgang mit Klientendaten in der Praxis unterstützen:
Informierte Zustimmung und Transparenz:
Klient*innen sollen vor Beginn der Beratung über alle Rahmenbedingungen informiert werden. Dazu zählt auch die Möglichkeit der Supervision und der Umgang mit ihren Daten.
Klient*innen müssen zustimmen, wenn ihre Informationen in der Supervision besprochen werden.
Anonymisierung:
In Fällen, in denen eine Einwilligung nicht eingeholt wurde, sollte auf eine vollständige Anonymisierung zurückgegriffen werden. Hierbei werden alle persönlichen Details so verändert, dass keine Rückschlüsse auf die Person gezogen werden können.
Ethische Verantwortung und Diskretion:
Die Ethikrichtlinien betonen, dass Coaches und Beraterinnen eine hohe Verantwortung für den vertraulichen Umgang mit Klientendaten tragen. Diskretion ist ein essenzieller Bestandteil der Beratungsarbeit und stärkt das Vertrauen der Klientinnen.
Quelle: WKO - Berufs- und Standesvertretung Lebens- und Sozialberatung
Praktische Empfehlungen für die Beratungsarbeit
Für den Berufsalltag ergeben sich aus diesen rechtlichen und ethischen Vorgaben praktische Handlungsempfehlungen, die sicherstellen, dass Coaches und Lebens- und Sozialberaterinnen die Privatsphäre ihrer Klientinnen wahren:
Schriftliche Einwilligung für Supervision und Fallbesprechungen:
Vor jeder Supervision sollte eine Schweigepflichtsentbindung schriftlich eingeholt werden. Die Klient*innen müssen dabei genau wissen, welche Informationen weitergegeben werden könnten und warum.
Anonymisierung bei Intervision oder Ausbildung:
Sollte die Einholung einer Einwilligung nicht möglich sein, ist eine vollständige Anonymisierung verpflichtend. Namen, Wohnorte, Arbeitsumfeld und spezifische Lebensumstände sollten so verändert werden, dass die Identität der Klient*innen nicht erkennbar ist.
Sensibilisierung des Teams für Datenschutz und Vertraulichkeit:
Bei Intervisions- oder Supervisionssitzungen ist es wichtig, alle Teilnehmenden für die Bedeutung der Verschwiegenheit zu sensibilisieren. Jede*r, der Zugang zu Klientendaten hat, ist zur Vertraulichkeit verpflichtet.
Rechtliche Konsequenzen bei Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht
Ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht im Coaching oder der Lebens- und Sozialberatung kann erhebliche rechtliche Konsequenzen haben. Neben möglichen zivilrechtlichen Ansprüchen, die Klient*innen geltend machen können, könnten auch berufsrechtliche Sanktionen durch die Berufsvertretung verhängt werden. Dies unterstreicht, wie wichtig es ist, sich an die gesetzlichen Vorgaben und ethischen Standards zu halten.
Fazit: Ein verantwortungsvoller Umgang mit Klientendaten
In der Lebens- und Sozialberatung sowie im Coaching ist die Wahrung der Verschwiegenheitspflicht essenziell. Coaches und Lebens- und Sozialberaterinnen in Österreich sind gesetzlich und ethisch verpflichtet, die Privatsphäre ihrer Klientinnen zu schützen. Die Einhaltung dieser Verpflichtungen stärkt das Vertrauen in die Beratung und sichert die Qualität der Betreuung.
Quellenangaben:
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS): Gewerbeordnung https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20000974
Wirtschaftskammer Österreich (WKO): Standesvertretung der Lebens- und Sozialberater*innen https://www.wko.at/branchen/gewerbe-handwerk/persoenliche-dienstleister/lebens-sozialberater.html
Hinweis: Dieser Blogbeitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Für spezifische Fragen zur Verschwiegenheitspflicht in der Lebens- und Sozialberatung empfiehlt sich eine individuelle Rechtsberatung.